
SGB V - § 21 Verhütung von
Zahnerkrankungen
(Fassung vom
01.01.2000)
„Die Krankenkassen haben im
Zusammenwirken mit den Zahnärzten und
den für die Zahngesundheitspflege in den
Ländern zuständigen Stellen unbeschadet
der Aufgaben anderer gemeinsam und
einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und
Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer
Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, zu fördern
und sich an den Kosten der Durchführung
zu beteiligen.
Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen
hinzuwirken. In Schulen und
Behinderteneinrichtungen, in denen das
durchschnittliche Kariesrisiko der
Schüler überproportional hoch ist,
werden die Maßnahmen bis zum 16.
Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen
sollen vorrangig in Gruppen,
insbesondere in Kindergärten und
Schulen, durchgeführt werden; sie sollen
sich insbesondere auf die Untersuchung
der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus,
Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung
und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder
mit besonders hohem Risiko sind
spezifische Programme zu entwickeln.
Zur Durchführung von Maßnahmen nach
Absatz 1 schließen die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen
nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame
Rahmenvereinbarungen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen
haben gemeinsam bundeseinheitliche
Rahmenempfehlungen insbesondere über
Inhalt, Finanzierung, nicht
Versichertenbezogene Dokumentation und
Kontrolle zu beschließen.
Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung
nach Absatz 2
Satz 1 nicht bis zum 30. Juni 1993
zustande, werden Inhalt, Finanzierung,
nicht Versichertenbezogene Dokumentation
und Kontrolle unter Berücksichtigung der
bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen
der Spitzenverbände der Krankenkassen
durch Rechtsverordnung der
Landesregierung bestimmt.“

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