
nach § 21 Sozialgesetzbuch, Fünftes
Buch, (SGB V)
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477
Die AOK - PLUS,
der BKK - Landesverband Ost,
Landesrepräsentanz Sachsen,
die IKK Sachsen,
die Landwirtschaftliche Krankenkasse
Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als
Landesverband Sachsen
die Krankenkasse für den Gartenbau,
die Knappschaft, Regionaldirektion
Chemnitz
die Ersatzkassen
Barmer Ersatzkasse
Techniker Krankenkasse (TK)
Deutsche Angestellten-Krankenkasse
(Ersatzkasse)
KKH-Allianz (Ersatzkasse)
Gmünder ErsatzKasse (GEK)
HEK - Hanseatische Krankenkasse
Hamburg Münchener Krankenkasse
hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit
Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch die Leiterin der
vdek-Landesvertretung Sachsen
der Freistaat Sachsen, vertreten durch
die Ministerien für Soziales und
Verbraucherschutz sowie für Kultus und
Sport,
der Sächsische Landkreistag,
der Sächsische Städte- und Gemeindetag,
die Landeszahnärztekammer Sachsen,
die Kassenzahnärztliche Vereinigung
Sachsen und
die Landesarbeitsgemeinschaft für
Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen
e.V., nachstehend LAGZ genannt,
schließen zur Durchführung gemeinsamer
und einheitlicher Maßnahmen zur
Verhütung von Zahnerkrankungen im
Freistaat Sachsen die nachstehende
Rahmenvereinbarung.
Die Vertragspartner erbringen ihren
jeweiligen finanziellen bzw.
organisatorischen Beitrag zur Ge-
währleistung einer wirksamen
flächendeckenden Gruppenprophylaxe nach
Maßgabe dieser Vereinbarung.
§ 1
Maßnahmen zur Verhütung von
Zahnerkrankungen
(Gruppenprophylaxe)
( 1 ) Die Maßnahmen zur Verhütung von
Zahnerkrankungen werden auf der
Grundlage des § 21 SGB V nach
Empfehlungen der LAGZ durchgeführt und
dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse
angepasst.
Die LAGZ stellt zur Unterstützung der
Durchführung der Maßnahmen ein
Aktionsprogramm auf.
( 2 ) Maßnahmen zur Verhütung von
Zahnerkrankungen erstrecken sich
insbesondere auf:
a ) die Mundhygiene,
b ) die Ernährungsberatung,
c ) die Zahnschmelzhärtung durch
Fluoride,
d ) die Motivation zum regelmäßigen
Zahnarztbesuch.
( 3 ) Der öffentliche Gesundheitsdienst
ist gesetzlich¹ verpflichtet, Kinder und
Jugendliche hinsichtlich ihrer
gesundheitlichen Entwicklung, darunter
in Fragen der Zahngesundheit, zu
untersuchen und zu betreuen.
( 4 ) Aufgaben und Verantwortung der
niedergelassenen Zahnärzte nach § 72 ff
SGB V bleiben unberührt.
§ 2
Koordination und Durchführung der
Maßnahmen
( 1 ) Die Koordination der Durchführung
der Maßnahmen zur Verhütung der
Zahnerkrankungen obliegt der LAGZ und
ihren regionalen Arbeitsgemeinschaften.
Die hierzu erforderliche Abstimmung mit
den Trägern der Kindertageseinrichtungen
wird von der LAGZ bzw. den regionalen
Arbeitsgemeinschaften vorgenommen.
Für die Schulen erfolgt die Abstimmung
zwischen den zuständigen Ressorts der
Staatsregierung.
( 2 ) Die Maßnahmen zur Verhütung von
Zahnerkrankungen werden vorrangig in
Kindertageseinrichtungen und in den
Klassen 1 bis 6 der Schulen sowie in
Einrichtungen, in denen das
durchschnittliche Kariesrisiko
überproportional hoch ist, bis zum 16.
Lebensjahr im Sinne des Schulgesetzes²
und des Gesetzes über
Kindertageseinrichtungen³ durchgeführt.
In diese Maßnahmen sollen auch die
Eltern, Erzieher und Lehrer einbezogen
werden.
¹ Gesetz über den öffentlichen
Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
vom 11.12.1991
² Schulgesetz für den Freistaat Sachsen
((SchulG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16.07.2004
³ Sächsisches Gesetz zur Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.05.2009
§ 3 Regionale Arbeitsgemeinschaften
In den regionalen Arbeitsgemeinschaften
der LAGZ wirken zusammen:
a ) die Krankenkassen;
b ) die zahnärztlichen Körperschaften
(Landeszahnärztekammer,
Kassenzahnärztliche Vereinigung);
c ) die Gesundheitsämter.
Darüber hinaus können in den regionalen
Arbeitsgemeinschaften weitere
Institutionen und Organisationen
mitwirken.
Die Geschäftsführung für die regionalen
Arbeitsgemeinschaften kann bei jedem der
von a ) bis c ) genannten Partner
liegen.
§ 4
Neutralität
Die Maßnahmen zur Verhütung von
Zahnerkrankungen sind gemeinsam und
einheitlich und ohne Werbung für
einzelne Maßnahmeträger durchzuführen.
§ 5
Mitwirkende
( 1 ) Die Maßnahmen zur Verhütung von
Zahnerkrankungen nach § 1 und (2) werden
unter der Verantwortung von approbierten
Zahnärzten durchgeführt.
( 2 ) Die bei der Gruppenprophylaxe
mitwirkenden Zahnärzte werden von der
LAGZ oder deren regionalen
Arbeitsgemeinschaften mit der
Durchführung beauftragt.
( 3 ) Die Zusammenarbeit mit weiteren
Institutionen, Stellen und Personen,
insbesondere von Erziehern,
Kinderärzten, Lehrern,
Kindertageseinrichtungs- und
Schulträgern, Fachkräfte für
Kinderernährung, Hebammen sowie der
Elternschaft wird angestrebt.
§ 6
Haushalt und Finanzierung
Die zur Finanzierung der
Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V
erforderlichen Mittel werden durch die
Vertragspartner und durch Spenden
aufgebracht.
( 1 ) Die LAGZ stellt für jedes
Kalenderjahr einen Haushaltplan zur
Führung der Geschäftsstelle auf.
( 2 ) Die Verwaltungskosten für die
Geschäftsstelle werden je zur Hälfte von
den Körperschaften der Zahnärzte und von
den Verbänden der beteiligten
Krankenkassen aufgebracht.
Berechnungsgrundlage für die Anteile der
Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen ist die
Mitgliederzahl nach der
Mitgliederstatistik KM 6 ohne Rentner im
Freistaat Sachsen, ermittelt zum 1. Juli
des vorausgehenden Geschäftsjahres.
( 3 ) Der Verwaltungshaushalt ist
jährlich, ausgeglichen in Einnahmen und
Ausgaben, aufzustellen. Die Steigerung
der Personalkosten unterliegt der
Tarifeinigung des TVÖD Bund des
Vorjahres. Die jährliche Steigerung des
Verwaltungshaushaltes ohne den
Hauhaltstitel Personalkosten sollte die
Angleichung der Vergütung des TVÖD Bund
nicht überschreiten. Ausnahmen dieser
Regelung bedürfen der Zustimmung aller
Vertragspartner.
( 4 ) Die Zahlungen für den
Verwaltungshaushalt werden mit der
Feststellung des Haushaltes bis
spätestens zum 15. Januar des
Haushaltsjahres fällig.
Sollte der Haushalt zu diesem Zeitpunkt
nicht festgestellt sein, sind
Abschlagszahlungen zum selben Termin
vorzunehmen.
( 5 ) Die Mittel für die Finanzierung
der Maßnahmen nach § 1 Abs. (1) und (2)
werden von den Verbänden der
Krankenkassen aufgebracht.
Die Bemessung der durch die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen in Sachsen
dafür bereitzuhaltenden Mittel erfolgt
nach der Mitgliederstatistik KM 6 ohne
Rentner im Freistaat Sachsen, ermittelt
zum 01. Juli des vorausgehenden
Geschäftsjahres.
Die Krankenkassenverbände verständigen
sich auf eine Regelung, die eine
Beteiligung an der Förderung dieser
Maßnahmen für solche Krankenkassen
ermöglicht, die nicht Mitglied in der
LAGZ sind.
( 6 ) Bezüglich der Höhe der
finanziellen Mittel, die für die
Durchführung der Gruppenprophylaxe
benötigt werden (zahnärztliche Honorare,
Sachkosten und Koordinierungskosten),
unterbreitet der Vorstand im
Zusammenhang mit der Erarbeitung der
Maßnahmen der Präventionsziele
Vorschläge, in welchem Rahmen sich die
Aufwendungen für die Gruppenprophylaxe
verändern sollen.
( 7 ) Der Freistaat Sachsen beteiligt
sich an den Kosten für die
Gruppenprophylaxe mit Zuschüssen des
Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales.
Diese Mittel werden zweckgebunden für
Öffentlichkeitsarbeit und Fort- und
Weiterbildung der an der
Gruppenprophylaxe Beteiligten
eingesetzt.
( 8 ) Die erforderlichen Mittel zur
Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 Abs.
(3) werden von den Kommunen aufgebracht;
sie sind im LAGZ-Haushalt nicht
enthalten.
( 9 ) Reisekosten und
Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang
mit Maßnahmen nach § 1 Abs. (1) und (2)
werden gemäß der Reisekostenordnung der
LAGZ getragen.
§ 7
Dokumentation
( 1 ) Die durchgeführten Maßnahmen nach
§ 1 (1) und (2) werden für jedes
Kindergarten- bzw. Schuljahr von der
LAGZ nach bundeseinheitlichen
Grundsätzen dokumentiert und
ausgewertet.
Die Dokumentation ist von der
LAGZ-Geschäftsstelle zum Ende eines
jeden Kalenderjahres anonymisiert den
Vertragspartnern vorzulegen.
( 2 ) Die durchgeführten Maßnahmen nach
§ 1 (3) werden vom öffentlichen
Gesundheitsdienst nach dessen
Richtlinien dokumentiert.
( 3 ) Die Dokumentation muss den
gesetzlichen Anforderungen des
Datenschutzes genügen.
§ 8
Weisungen bzw. Empfehlungen an die
Mitglieder
von Arbeitsgemeinschaften
Die Vertragspartner verpflichten sich,
nachgeordnete Stellen bzw. Mitglieder,
hierzu gehören auch Mitgliedsverbände
und angeschlossene Körperschaften, zur
Mitarbeit bei Maßnahmen nach § 1
entsprechend dieser Rahmenvereinbarung
anzuhalten.
§ 9
Maßnahmen zur Betreuung Behinderter in
Einrichtungen
Die
Partner der Vereinbarung empfehlen,
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
in Einrichtungen unabhängig von der in §
21 (1) SGB V bestimmten Altersgrenze in
die gruppenprophylaktischen Maßnahmen
einzubeziehen.
§ 10
Kündigungsfrist
Die Vereinbarung kann von den
Mitgliedern mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung trat am 02.09.1992 in
Kraft und wurde von der
Mitgliederversammlung geändert am:
- 06.12.1993
- 12.06.1996
- 02.12.1998
- 07.12.2005
- 11.12.2009
Dresden, 15.01.2010

|