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LAGZ - Grundlagen - Rahmenvereinbarung

  Rahmenvereinbarung


nach § 21 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, (SGB V)
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477

Die AOK - PLUS,
der BKK - Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen,
die IKK Sachsen,
die Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband Sachsen
die Krankenkasse für den Gartenbau,
die Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz
die Ersatzkassen
 Barmer Ersatzkasse
 Techniker Krankenkasse (TK)
 Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)
 KKH-Allianz (Ersatzkasse)
 Gmünder ErsatzKasse (GEK)
 HEK - Hanseatische Krankenkasse
 Hamburg Münchener Krankenkasse
 hkk

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Sachsen

der Freistaat Sachsen, vertreten durch die Ministerien für Soziales und Verbraucherschutz sowie für Kultus und Sport,
der Sächsische Landkreistag,
der Sächsische Städte- und Gemeindetag,
die Landeszahnärztekammer Sachsen,
die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen und
die Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.V., nachstehend LAGZ genannt, schließen zur Durchführung gemeinsamer und einheitlicher Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen im Freistaat Sachsen die nachstehende Rahmenvereinbarung.

Die Vertragspartner erbringen ihren jeweiligen finanziellen bzw. organisatorischen Beitrag zur Ge-
währleistung einer wirksamen flächendeckenden Gruppenprophylaxe nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

§ 1
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen
(Gruppenprophylaxe)

( 1 ) Die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen werden auf der Grundlage des § 21 SGB V nach Empfehlungen der LAGZ durchgeführt und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.
Die LAGZ stellt zur Unterstützung der Durchführung der Maßnahmen ein Aktionsprogramm auf.

( 2 ) Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen erstrecken sich insbesondere auf:

a ) die Mundhygiene,
b ) die Ernährungsberatung,
c ) die Zahnschmelzhärtung durch Fluoride,
d ) die Motivation zum regelmäßigen Zahnarztbesuch.

( 3 ) Der öffentliche Gesundheitsdienst ist gesetzlich¹ verpflichtet, Kinder und Jugendliche hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung, darunter in Fragen der Zahngesundheit, zu untersuchen und zu betreuen.

( 4 ) Aufgaben und Verantwortung der niedergelassenen Zahnärzte nach § 72 ff SGB V bleiben unberührt.

§ 2
Koordination und Durchführung der Maßnahmen

( 1 ) Die Koordination der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Zahnerkrankungen obliegt der LAGZ und ihren regionalen Arbeitsgemeinschaften. Die hierzu erforderliche Abstimmung mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen wird von der LAGZ bzw. den regionalen Arbeitsgemeinschaften vorgenommen.
Für die Schulen erfolgt die Abstimmung zwischen den zuständigen Ressorts der
Staatsregierung.

( 2 ) Die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen werden vorrangig in Kindertageseinrichtungen und in den Klassen 1 bis 6 der Schulen sowie in Einrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko überproportional hoch ist, bis zum 16. Lebensjahr im Sinne des Schulgesetzes² und des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen³ durchgeführt.
In diese Maßnahmen sollen auch die Eltern, Erzieher und Lehrer einbezogen werden.

¹ Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11.12.1991

² Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ((SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.2004

³ Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009

§ 3 Regionale Arbeitsgemeinschaften

In den regionalen Arbeitsgemeinschaften der LAGZ wirken zusammen:

a ) die Krankenkassen;

b ) die zahnärztlichen Körperschaften (Landeszahnärztekammer,
Kassenzahnärztliche Vereinigung);

c ) die Gesundheitsämter.

Darüber hinaus können in den regionalen Arbeitsgemeinschaften weitere Institutionen und Organisationen mitwirken.
Die Geschäftsführung für die regionalen Arbeitsgemeinschaften kann bei jedem der von a ) bis c ) genannten Partner liegen.

§ 4
Neutralität

Die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen sind gemeinsam und einheitlich und ohne Werbung für einzelne Maßnahmeträger durchzuführen.

§ 5
Mitwirkende

( 1 ) Die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen nach § 1 und (2) werden unter der Verantwortung von approbierten Zahnärzten durchgeführt.

( 2 ) Die bei der Gruppenprophylaxe mitwirkenden Zahnärzte werden von der LAGZ oder deren regionalen Arbeitsgemeinschaften mit der Durchführung beauftragt.

( 3 ) Die Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen, Stellen und Personen, insbesondere von Erziehern, Kinderärzten, Lehrern, Kindertageseinrichtungs- und Schulträgern, Fachkräfte für Kinderernährung, Hebammen sowie der Elternschaft wird angestrebt.

§ 6
Haushalt und Finanzierung

Die zur Finanzierung der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V erforderlichen Mittel werden durch die Vertragspartner und durch Spenden aufgebracht.

( 1 ) Die LAGZ stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltplan zur Führung der Geschäftsstelle auf.

( 2 ) Die Verwaltungskosten für die Geschäftsstelle werden je zur Hälfte von den Körperschaften der Zahnärzte und von den Verbänden der beteiligten Krankenkassen aufgebracht.

Berechnungsgrundlage für die Anteile der Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen ist die Mitgliederzahl nach der Mitgliederstatistik KM 6 ohne Rentner im Freistaat Sachsen, ermittelt zum 1. Juli des vorausgehenden Geschäftsjahres.

( 3 ) Der Verwaltungshaushalt ist jährlich, ausgeglichen in Einnahmen und Ausgaben, aufzustellen. Die Steigerung der Personalkosten unterliegt der Tarifeinigung des TVÖD Bund des Vorjahres. Die jährliche Steigerung des Verwaltungshaushaltes ohne den Hauhaltstitel Personalkosten sollte die Angleichung der Vergütung des TVÖD Bund nicht überschreiten. Ausnahmen dieser Regelung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.

( 4 ) Die Zahlungen für den Verwaltungshaushalt werden mit der Feststellung des Haushaltes bis spätestens zum 15. Januar des Haushaltsjahres fällig.
Sollte der Haushalt zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt sein, sind Abschlagszahlungen zum selben Termin vorzunehmen.

( 5 ) Die Mittel für die Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 Abs. (1) und (2) werden von den Verbänden der Krankenkassen aufgebracht.
Die Bemessung der durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen in Sachsen dafür bereitzuhaltenden Mittel erfolgt nach der Mitgliederstatistik KM 6 ohne Rentner im Freistaat Sachsen, ermittelt zum 01. Juli des vorausgehenden Geschäftsjahres.
Die Krankenkassenverbände verständigen sich auf eine Regelung, die eine Beteiligung an der Förderung dieser Maßnahmen für solche Krankenkassen ermöglicht, die nicht Mitglied in der LAGZ sind.

( 6 ) Bezüglich der Höhe der finanziellen Mittel, die für die Durchführung der Gruppenprophylaxe benötigt werden (zahnärztliche Honorare, Sachkosten und Koordinierungskosten), unterbreitet der Vorstand im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Maßnahmen der Präventionsziele Vorschläge, in welchem Rahmen sich die Aufwendungen für die Gruppenprophylaxe verändern sollen.

( 7 ) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Kosten für die Gruppenprophylaxe mit Zuschüssen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales.
Diese Mittel werden zweckgebunden für Öffentlichkeitsarbeit und Fort- und Weiterbildung der an der Gruppenprophylaxe Beteiligten eingesetzt.

( 8 ) Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 Abs. (3) werden von den Kommunen aufgebracht; sie sind im LAGZ-Haushalt nicht enthalten.

( 9 ) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 Abs. (1) und (2) werden gemäß der Reisekostenordnung der LAGZ getragen.

§ 7
Dokumentation

( 1 ) Die durchgeführten Maßnahmen nach § 1 (1) und (2) werden für jedes Kindergarten- bzw. Schuljahr von der LAGZ nach bundeseinheitlichen Grundsätzen dokumentiert und ausgewertet.

Die Dokumentation ist von der LAGZ-Geschäftsstelle zum Ende eines jeden Kalenderjahres anonymisiert den Vertragspartnern vorzulegen.

( 2 ) Die durchgeführten Maßnahmen nach § 1 (3) werden vom öffentlichen Gesundheitsdienst nach dessen Richtlinien dokumentiert.

( 3 ) Die Dokumentation muss den gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzes genügen.

§ 8
Weisungen bzw. Empfehlungen an die Mitglieder
von Arbeitsgemeinschaften

Die Vertragspartner verpflichten sich, nachgeordnete Stellen bzw. Mitglieder, hierzu gehören auch Mitgliedsverbände und angeschlossene Körperschaften, zur Mitarbeit bei Maßnahmen nach § 1 entsprechend dieser Rahmenvereinbarung anzuhalten.

§ 9
Maßnahmen zur Betreuung Behinderter in Einrichtungen

Die Partner der Vereinbarung empfehlen, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Einrichtungen unabhängig von der in § 21 (1) SGB V bestimmten Altersgrenze in die gruppenprophylaktischen Maßnahmen einzubeziehen.

§ 10
Kündigungsfrist

Die Vereinbarung kann von den Mitgliedern mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung trat am 02.09.1992 in Kraft und wurde von der Mitgliederversammlung geändert am:
- 06.12.1993
- 12.06.1996
- 02.12.1998
- 07.12.2005
- 11.12.2009

Dresden, 15.01.2010zur Druckversion

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