
der Landesarbeitsgemeinschaft für
Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen
e.V.
§ 1 -
Name und Sitz( 1 ) Der Verein
führt den Namen
"Landesarbeitsgemeinschaft für
Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen
(LAGZ)".
Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung
führt er den Zusatz "e.V.".
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
§ 2 -
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung
§ 3 -
Zweck und Aufgaben
( 1 ) Zweck der LAGZ ist die
Unterstützung aller geeignet
erscheinenden Maßnahmen zur Förderung
der Pflege und Gesunderhaltung der
Zähne, des Mundes und des Kiefers bei
Kindern und Jugendlichen im Freistaat
Sachsen.
( 2 ) Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung und Unterstützung von
Maßnahmen auf dem Gebiet der
Jugendzahnpflege, insbesondere in
Kindergärten und Schulen, gemäß den
landesrechtlichen Bestimmungen zur
Jugendzahnpflege und nach Maßgabe von
Rahmenvereinbarungen nach § 21 SGB V zur
Durchführung gemeinsamer und
einheitlicher Maßnahmen der Verhütung
von Zahnerkrankungen;
b) die Unterstützung der Weiter- und
Fortbildung von Erziehern und Helfern
auf dem Gebiet der Karies- und
Parodontalprophylaxe und der
Ernährungsaufklärung;
c) die Förderung des Auf- und Ausbaus
der regionalen Arbeitsgemeinschaften
Jugendzahnpflege;
d) die Unterstützung der regionalen
Arbeitsgemeinschaften Jugendzahnpflege,
insbesondere durch Programm- und
Koordinierungsvorschläge für
Prophylaxemaßnahmen in
Gemeinschaftsaktionen der
Vereinsmitglieder;
e) Vermittlung des Erfahrungsaustausches
zwischen den Mitgliedern;
f) Zusammenarbeit mit Organisationen
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im
In- und Ausland;
g) Zusammenarbeit mit den Medien zur
Förderung der Ziele der LAGZ.
§ 4 -
Mitgliedschaft
Mitglieder der LAGZ können sein:
( 1 ) Als ordentliche Mitglieder:
a) der Freistaat Sachsen, vertreten
durch die Staatsministerien für Soziales
und
Verbraucherschutz sowie für Kultus und
Sport;
b) die Landeszahnärztekammer Sachsen;
c) die Kassenzahnärztliche Vereinigung
Sachsen;
d) die AOK PLUS;
e) der BKK Landesverband Ost,
Landesrepräsentanz Sachsen
f) die IKK Sachsen;
g) Landwirtschaftliche Krankenkasse
Mittel- und Ostdeutschland,
handelnd als Landesverband Sachsen
h) die Krankenkasse für den Gartenbau;
i) die Knappschaft, Regionaldirektion
Chemnitz
j) die Ersatzkassen
Barmer Ersatzkasse
Techniker Krankenkasse (TK)
Deutsche Angestellten-Krankenkasse
(Ersatzkasse)
KKH-Allianz (Ersatzkasse)
Gmünder ErsatzKasse (GEK)
HEK - Hanseatische Krankenkasse
Hamburg Münchener Krankenkasse
hkk
gemeinsamer Bevollmächtigter mit
Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch die Leiterin der
vdek-Landesvertretung Sachsen;
k) der Sächsische Landkreistag;
l) der Sächsische Städte- und
Gemeindetag.
( 2 ) Als außerordentliche Mitglieder
mit beratender Stimme ohne Stimmrecht
und ohne Antragsrecht gemäß § 10 Abs. 2
dieser Satzung: Körperschaften,
Verbände, Vereine und Personen, die sich
zu den Zielen und Aufgaben der LAGZ
bekennen.
( 3 ) Als Ehrenmitglieder:
Persönlichkeiten, die sich um die Pflege
der Zahngesundheit verdient gemacht
haben.
§ 5 -
Erwerb der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft wird durch
schriftlichen Antrag und Bestätigung der
Aufnahme erworben.
( 2 ) Anträge nimmt die Geschäftsstelle
der LAGZ entgegen.
( 3 ) Über die Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder entscheidet
der Vorstand.
( 4 ) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf
Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung verliehen.
§ 6 -
Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Auflösung bei juristischen Personen
und Tod bei natürlichen Personen;
b) Austritt;
c) Ausschluss.
( 2 ) Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von sechs
Monaten einzuhalten ist.
( 3 ) Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in grober
Weise die Interessen des Vereins
verletzt. Der Ausschluss eines
Mitgliedes wird nach Anhörung auf
Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung beschlossen, wobei
eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Der Ausschluss wird sofort wirksam.
§ 7 -
Finanzierung, Geschäftsjahr
( 1 ) Die für die Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben der LAGZ und
für die Geschäftsführung erforderlichen
Mittel werden durch Zuwendungen und
Spenden aufgebracht.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 8 -
Organe
Organe der LAGZ sind:
Die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 9 -
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- 1. der Beschluss über die
Empfehlung zu den Maßnahmen zur
Verhütung von Zahnerkrankungen;
- der Beschluss über das jährliche
Aktionsprogramm;
- Entgegennahme des
Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
sowie Entlastung des Vorstandes und
des Geschäftsführers;
- Beschlussfassung über den
Haushalts- und Stellenplan sowie der
Jahresbilanz und Aufwands- und
Ertragsrechnung;
- Bestellung und Abberufung des
Geschäftsführers;
- Wahl des Rechnungsprüfers;
- Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft an um die Pflege
der Zahngesundheit verdiente
Persönlichkeiten;
- Entscheidung über den Ausschluss
von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 3;
- Änderung der Satzung;
- Beschlussfassung über die
Auflösung der LAGZ.
§ 10 -
Einberufung und Verfahren der
Mitgliederversammlung
( 1 ) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt. Sie wird von dem
Vorstandsvorsitzenden im Benehmen mit
dem Vorstand und dem Geschäftsführer
vorbereitet und unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens vier Wochen schriftlich
einberufen. Aufgabe zur Post genügt zur
Wahrung der Einberufungsfrist.
( 2 ) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird unverzüglich
mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen einberufen:
1. durch den Vorstand bei Bedarf;
2. auf Verlangen der Mehrheit der
ordentlichen Mitglieder;
3. auf Verlangen von mindestens einem
Drittel der ordentlichen Mitglieder
unter schriftlicher Angabe der Gründe
und des Beratungsgegenstandes.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Für Beschlüsse nach § 9 Ziffer 8, 9 und
10 ist eine Mehrheit von drei Viertel
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom
Vorstandsvorsitzenden und vom
Geschäftsführer zu unterzeichnen.
( 4 ) Für Beschlüsse nach § 9 Ziffer 2
und 4 ist die Zustimmung aller
anwesenden ordentlichen Mitglieder
erforderlich.
( 5 ) In der Mitgliederversammlung hat
jedes ordentliches Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht kann durch schriftliche
Erklärung übertragen werden.
( 6 ) Der Vorsitzende des Vorstandes
oder in seiner Vertretung der
stellvertretende Vorsitzende des
Vorstandes leitet die
Mitgliederversammlung.
Sind beide verhindert, so wählt die
Mitgliederversammlung aus den Reihen des
Vorstandes einen Versammlungsleiter.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einberufung mindestens
die Hälfte der ordentlichen Mitglieder
vertreten ist.
Ist die Mitgliederversammlung nach
ordnungsgemäßer Einberufung nicht
beschlussfähig, kann der Vorsitzende mit
gesonderter Ladung und einer
Ladungsfrist von zwei Wochen eine
weitere Mitgliederversammlung
einberufen, die dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der vertretenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung gibt
sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 -
Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, einem Stellvertreter und
vier weiteren Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder sind:
a) ein durch die Landeszahnärztekammer
Sachsen zu benennendes Mitglied;
b) ein durch die sächsischen
Landesverbände der Krankenkassen
zusammen mit der landwirtschaftlichen
Krankenkasse, der Krankenkasse für den
Gartenbau und der Knappschaft
(§ 4 Abs. 1 d bis i dieser Satzung) zu
benennendes Mitglied;
c) ein durch die Kassenzahnärztliche
Vereinigung Sachsen zu benennendes
Mitglied;
d) ein vom Freistaat Sachsen, vertreten
durch die Staatsministerien für Soziales
und Verbraucherschutz oder für Kultus
und Sport, zu benennendes Mitglied;
e) ein durch den Verband der
Ersatzkassen e. V. (vdek) zu benennendes
Mitglied;
f) ein durch die kommunalen
Spitzenverbände zu benennendes Mitglied.
( 2 ) Für die Vorstandsmitglieder können
Vertreter benannt werden.
( 3 ) Die Amtsdauer der benannten
Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre.
Sie endet mit der Beendigung eines Amts-
oder Dienstverhältnisses bei der
benennenden Stelle. Die
Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf
der Amtsdauer die Geschäfte so lange
fort, bis eine Neubestellung erfolgt
ist. Wiederbenennung ist zulässig.
( 4 ) Der Vorsitz und der
stellvertretende Vorsitz werden
nacheinander von
den Vorstandsmitgliedern in der in § 11
Abs. 1 festgelegten Reihenfolge
wahrgenommen.
Die Amtsdauer des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden beträgt
drei Jahre.
Nach Ablauf der Amtsdauer wird der
Vorsitz vom stellvertretenden
Vorsitzenden wahrgenommen.
Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt
das in der in § 11 Absatz 1 festgelegten
Reihenfolge nächstfolgende Mitglied.
Der Amtswechsel erfolgt jeweils zum
Jahrestag der Konstituierung.
( 5 ) Die LAGZ wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den
Vorstandsvorsitzenden und seinen
Stellvertreter, jeder für sich allein,
vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).
Im Innenverhältnis gilt, dass der
Stellvertreter der LAGZ nur im
Verhinderungsfall den Vorsitzenden
vertritt.
( 6 ) Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
( 7 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind
ehrenamtlich tätig.
§ 12 -
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
Er entscheidet in allen Angelegenheiten,
die nicht Aufgabe der
Mitgliederversammlung nach dieser
Satzung sind.
Hierzu gehören auch die Aufstellung des
Haushaltplanes, die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung sowie die
Erstellung eines Arbeitsprogramms.
§ 13 -
Tätigkeit des Vorstandes
( 1 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf
zusammen.
Die Einberufung erfolgt durch
schriftliche Einladung mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen. In Eilfällen
kann auf die Einhaltung der Schriftform
und der Frist verzichtet werden.
( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder.
§ 14 -
Geschäftsführer
( 1 ) Der Geschäftsführer führt die
laufenden Geschäfte der LAGZ und ist der
Mitgliederversammlung und dem Vorstand
verantwortlich.
( 2 ) Der Geschäftsführer nimmt an den
Sitzungen der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes mit beratender Stimme
teil.
§ 15 -
Verwendung der Mittel
( 1 ) Die LAGZ ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der LAGZ dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Überschüsse aus den von der LAGZ
bewirtschafteten Haushaltsmitteln dürfen
nur für Zwecke der LAGZ verwendet
werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der LAGZ fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 16 -
Buchführung und Rechnungsprüfung
Der Vorstand erstellt die
Jahresrechnung nach den Grundsätzen
einer
ordnungsgemäßen Buchführung und legt die
Jahresrechnung nach Prüfung durch die
Rechnungsprüfer der
Mitgliederversammlung mit dem Bericht
über die Prüfung der Jahresrechnung zur
Beschlussfassung vor.
§ 17 -
Auflösung
( 1 ) Die LAGZ kann sich auflösen,
wenn zu einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung zwei
Drittel der ordentlichen Mitglieder
erschienen sind und drei Viertel der
anwesenden ordentlichen Mitglieder die
Auflösung beschließen.
( 2 ) Ist in der Mitgliederversammlung
nach Abs. 1 nicht die erforderliche
Anzahl von Mitgliedern erschienen, so
ist eine weitere Mitgliederversammlung
innerhalb von vier Wochen mit einer
Ladungsfrist von mindestens drei Wochen
einzuberufen.
In dieser Mitgliederversammlung kann die
Auflösung der LAGZ ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
( 3 ) Im Falle der Auflösung oder
Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft
für Jugendzahnpflege fällt das
verbleibende Vermögen nach Tilgung aller
Verbindlichkeiten an den gemeinnützigen
Verein "Sächsische Landesvereinigung für
Gesundheitsförderung e.V.", welche
dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich im Sinne des
Vereinszwecks der LAGZ des Freistaates
Sachsen zu verwenden hat.
( 4 ) Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
- Diese Satzung wurde in der
Gründungsversammlung am 18.02.1992
errichtet.
- Diese Satzung tritt am 01.01.1992 in
Kraft.
- Die Satzung wurde
am 06.12.1993 ; am 12.06.1996; am 01.12.1999, am 10.12.2003; am
08.12.2004 und am 11.12.2009 von der Mitgliederversammlung geändert.
Dresden, 15. 01.2010


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