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LAGZ - Grundlagen - Satzung

  Satzung


der Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.V.

§ 1 - Name und Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen
"Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen (LAGZ)".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Dresden.

§ 2 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

§ 3 - Zweck und Aufgaben

( 1 ) Zweck der LAGZ ist die Unterstützung aller geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Förderung der Pflege und Gesunderhaltung der Zähne, des Mundes und des Kiefers bei Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen.

( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendzahnpflege, insbesondere in Kindergärten und Schulen, gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen zur Jugendzahnpflege und nach Maßgabe von Rahmenvereinbarungen nach § 21 SGB V zur Durchführung gemeinsamer und einheitlicher Maßnahmen der Verhütung von Zahnerkrankungen;

b) die Unterstützung der Weiter- und Fortbildung von Erziehern und Helfern auf dem Gebiet der Karies- und Parodontalprophylaxe und der Ernährungsaufklärung;

c) die Förderung des Auf- und Ausbaus der regionalen Arbeitsgemeinschaften Jugendzahnpflege;

d) die Unterstützung der regionalen Arbeitsgemeinschaften Jugendzahnpflege, insbesondere durch Programm- und Koordinierungsvorschläge für Prophylaxemaßnahmen in Gemeinschaftsaktionen der Vereinsmitglieder;

e) Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern;

f) Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland;

g) Zusammenarbeit mit den Medien zur Förderung der Ziele der LAGZ.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglieder der LAGZ können sein:

( 1 ) Als ordentliche Mitglieder:

a) der Freistaat Sachsen, vertreten durch die Staatsministerien für Soziales und
Verbraucherschutz sowie für Kultus und Sport;

b) die Landeszahnärztekammer Sachsen;

c) die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen;

d) die AOK PLUS;

e) der BKK Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen

f) die IKK Sachsen;

g) Landwirtschaftliche Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland,
handelnd als Landesverband Sachsen

h) die Krankenkasse für den Gartenbau;

i) die Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz

j) die Ersatzkassen

 Barmer Ersatzkasse
 Techniker Krankenkasse (TK)
 Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)
 KKH-Allianz (Ersatzkasse)
 Gmünder ErsatzKasse (GEK)
 HEK - Hanseatische Krankenkasse
 Hamburg Münchener Krankenkasse
 hkk

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Sachsen;

k) der Sächsische Landkreistag;

l) der Sächsische Städte- und Gemeindetag.

( 2 ) Als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme ohne Stimmrecht und ohne Antragsrecht gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung: Körperschaften, Verbände, Vereine und Personen, die sich zu den Zielen und Aufgaben der LAGZ bekennen.

( 3 ) Als Ehrenmitglieder:
Persönlichkeiten, die sich um die Pflege der Zahngesundheit verdient gemacht haben.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Bestätigung der Aufnahme erworben.

( 2 ) Anträge nimmt die Geschäftsstelle der LAGZ entgegen.

( 3 ) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.

( 4 ) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Auflösung bei juristischen Personen und Tod bei natürlichen Personen;

b) Austritt;

c) Ausschluss.

( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist.

( 3 ) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird nach Anhörung auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss wird sofort wirksam.

§ 7 - Finanzierung, Geschäftsjahr

( 1 ) Die für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der LAGZ und für die Geschäftsführung erforderlichen Mittel werden durch Zuwendungen und Spenden aufgebracht.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 - Organe

Organe der LAGZ sind:

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. 1. der Beschluss über die Empfehlung zu den Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen;
  2. der Beschluss über das jährliche Aktionsprogramm;
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers;
  4. Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan sowie der Jahresbilanz und Aufwands- und Ertragsrechnung;
  5. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers;
  6. Wahl des Rechnungsprüfers;
  7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an um die Pflege der Zahngesundheit verdiente Persönlichkeiten;
  8. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 3;
  9. Änderung der Satzung;
  10. Beschlussfassung über die Auflösung der LAGZ.

§ 10 - Einberufung und Verfahren der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von dem Vorstandsvorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand und dem Geschäftsführer vorbereitet und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen. Aufgabe zur Post genügt zur Wahrung der Einberufungsfrist.

( 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird unverzüglich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen:

1. durch den Vorstand bei Bedarf;

2. auf Verlangen der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder;

3. auf Verlangen von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe und des Beratungsgegenstandes.

( 3 ) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Für Beschlüsse nach § 9 Ziffer 8, 9 und 10 ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorstandsvorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

( 4 ) Für Beschlüsse nach § 9 Ziffer 2 und 4 ist die Zustimmung aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

( 5 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliches Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht kann durch schriftliche Erklärung übertragen werden.

( 6 ) Der Vorsitzende des Vorstandes oder in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes einen Versammlungsleiter.

( 7 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder vertreten ist.
Ist die Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende mit gesonderter Ladung und einer Ladungsfrist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

( 8 ) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 - Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder sind:

a) ein durch die Landeszahnärztekammer Sachsen zu benennendes Mitglied;

b) ein durch die sächsischen Landesverbände der Krankenkassen zusammen mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Krankenkasse für den Gartenbau und der Knappschaft
(§ 4 Abs. 1 d bis i dieser Satzung) zu benennendes Mitglied;

c) ein durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen zu benennendes Mitglied;

d) ein vom Freistaat Sachsen, vertreten durch die Staatsministerien für Soziales und Verbraucherschutz oder für Kultus und Sport, zu benennendes Mitglied;

e) ein durch den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) zu benennendes Mitglied;

f) ein durch die kommunalen Spitzenverbände zu benennendes Mitglied.

( 2 ) Für die Vorstandsmitglieder können Vertreter benannt werden.

( 3 ) Die Amtsdauer der benannten Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre.
Sie endet mit der Beendigung eines Amts- oder Dienstverhältnisses bei der benennenden Stelle. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte so lange fort, bis eine Neubestellung erfolgt ist. Wiederbenennung ist zulässig.

( 4 ) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz werden nacheinander von
den Vorstandsmitgliedern in der in § 11 Abs. 1 festgelegten Reihenfolge wahrgenommen.
Die Amtsdauer des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre.
Nach Ablauf der Amtsdauer wird der Vorsitz vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt das in der in § 11 Absatz 1 festgelegten Reihenfolge nächstfolgende Mitglied.
Der Amtswechsel erfolgt jeweils zum Jahrestag der Konstituierung.

( 5 ) Die LAGZ wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter, jeder für sich allein, vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).
Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter der LAGZ nur im Verhinderungsfall den Vorsitzenden vertritt.

( 6 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

( 7 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung sind.
Hierzu gehören auch die Aufstellung des Haushaltplanes, die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung sowie die Erstellung eines Arbeitsprogramms.

§ 13 - Tätigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In Eilfällen kann auf die Einhaltung der Schriftform und der Frist verzichtet werden.

( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.

§ 14 - Geschäftsführer

( 1 ) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der LAGZ und ist der
Mitgliederversammlung und dem Vorstand verantwortlich.

( 2 ) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 15 - Verwendung der Mittel

( 1 ) Die LAGZ ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 2 ) Die Mittel der LAGZ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Überschüsse aus den von der LAGZ bewirtschafteten Haushaltsmitteln dürfen nur für Zwecke der LAGZ verwendet werden.

( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LAGZ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 16 - Buchführung und Rechnungsprüfung

Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung nach den Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Buchführung und legt die Jahresrechnung nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung mit dem Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung zur Beschlussfassung vor.
 

§ 17 - Auflösung

( 1 ) Die LAGZ kann sich auflösen, wenn zu einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen sind und drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder die Auflösung beschließen.

( 2 ) Ist in der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern erschienen, so ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen einzuberufen.
In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung der LAGZ ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

( 3 ) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege fällt das verbleibende Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an den gemeinnützigen Verein "Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e.V.", welche dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks der LAGZ des Freistaates Sachsen zu verwenden hat.

( 4 ) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

- Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18.02.1992 errichtet.
- Diese Satzung tritt am 01.01.1992 in Kraft.
- Die Satzung wurde
  am 06.12.1993 ; am 12.06.1996; am 01.12.1999, am 10.12.2003; am
  08.12.2004 und am 11.12.2009 von der Mitgliederversammlung geändert.

Dresden, 15.01.2010 zur Druckversion
 

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