Häufig von Schulen gestellte Fragen
Schulzahnärztliche Untersuchungen finden in sächsischen Schulen in der Regel von der 1. bis zur 7. Klasse durch die Kinder- und Jugendzahnärzte des örtlichen Gesundheitsamtes statt.
In Einrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko überproportional hoch ist, können die Untersuchungen bis zur 10. Klasse erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 26 a Absatz 1 Sächsisches Schulgesetz sowie in der Schulgesundheitspflegeverordnung.
Unterricht zur Mundgesundheitserziehung (zahnmedizinische Gruppenprophylaxe) können von niedergelassenen Zahnärzten und/oder von den Kinder- und Jugendzahnärzten des örtlichen Gesundheitsamtes durchgeführt werden. So kann es sein, dass Sie zwei Ansprechpartner haben, einen für die Untersuchung und einen für den Prophylaxeunterricht.
Der Unterricht umfasst die altersgerechte Vermittlung von Kenntnissen und Gewohnheitsbildung auf den Gebieten der Mundhygiene und Ernährungsbildung. Die Stärkung des Zahnschmelzes durch Fluoridanwendung mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten sowie die Motivation zum Zahnarztbesuch sind ebenfalls Bestandteil der Unterrichtsimpulse.
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 21 des Fünften Sozialgesetzbuches. Dort ist geregelt, dass alle Kinder bis zum 12. bzw. 16. Lebensjahr zahnmedizinisch betreut werden sollen.
Die Maßnahmen sind obligatorische Veranstaltungen der Schule, der Lehrer ist zur Anwesenheit in der Stunde verpflichtet.
Wer die Gruppenprophylaxe in Ihrer Einrichtung durchführt, erfahren Sie vom regionalen Arbeitskreis, der in der Regel beim Gesundheitsamt angegliedert ist oder bei uns.
Unfälle mit Zahnschäden können immer passieren. Dann gilt es, Ruhe zu bewahren und schnell zu handeln. Ein Zahn kann bis zu 48 Stunden überleben, wenn die richtigen Schritte eingeleitet worden sind. In der Aufregung ist es schwer zu erkennen, ob es sich um einen Milchzahn oder einen bleibenden Zahn handelt. Das Gewebe der Wurzel des ausgeschlagenen Zahnes darf keinen Schaden nehmen.
Deshalb gilt:
- Jeder verunfallte Zahn beim Kind im Wechselgebiss (5–12 Jahre) muss sofort versorgt werden.
- Ruhe bewahren und schnell handeln.
- Zahn/Zahnstück suchen.
- feucht halten.
- Schmutz dranlassen.
- Zahn/Zahnstück sofort in ein spezielles Transportbehältnis, z.B in eine Zahnrettungsbox legen.
- Möglich sind auch folgende Flüssigkeiten(max. 3–4 Stunden):
kalte H-Milch
physiologische Kochsalzlösung aus der Apotheke oder vom Arzt
Völlig ungeeignet: trockene Aufbewahrung, z. B. im Taschentuch oder der Hand. - Bei starker Blutung Mull (Gaze) oder sauberes, fusselfreies Tuch aufdrücken und äußerlich kühlen (kalter Lappen reicht aus).
- Sofort Vorstellung beim Zahnarzt oder in der Zahnklinik.
Seit Januar 2010 stattet die Unfallkasse Sachsen alle sächsischen Schulen und Schwimmbäder, in denen Schwimmunterricht stattfindet mit Zahnrettungsboxen aus. Die Landeszahnärztekammer Sachsen, das Sächsische Staatsministerium für Kultus und die LAGZ Sachsen e.V. unterstützen das Projekt.
Alle acht bis zwölf Wochen oder wenn sie zerkaut und verschlissen ist. Wichtig ist, die Bürste nach jedem Gebrauch gründlich abzuspülen und mit dem Bürstenkopf nach oben zu trocknen. Einmal in der Woche können die Zahnbürsten auch in einer Spülmaschine gereinigt werden. Gab es eine ansteckende Erkrankung in der Einrichtung, empfiehlt sich ebenfalls ein Austausch der Bürsten.